Statuten des Golf Club Liebenau

I.) NAME, SITZ, ZWECK, TÄTIGKEITSBEREICH

(1) Der Verein führt den Namen „Golf Club Liebenau“ und hat seinen Sitz in 8077 Gössendorf, Golfstraße 10.
(2) Der Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege des Körpersports, insbesondere des Golfsports
(3) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

II.) MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWEKCKS

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Pkt. I. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a.) Informationsaktionen
b.) Ausbildungen (z.B. Platzreifekurse, Regelkundeabende)
c.) Kooperationen mit anderen Golfvereinen
d.) Abschluss von Nutzungsvereinbarungen mit Golfanlagenbetrieben
e.) Durchführung von sportlichen, geselligen, sowie gesellschaftliche Veranstaltungen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen wie folgt aufgebracht werden:
a.) Eintrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b.) Spenden und sonstige Zuwendungen
c.) Sponsorzahlungen und Subventionen
d.) Einnahmen aus sportlichen, geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,

III.) MITTELVERWENDUNG

(1) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die Erfüllung der in den Statuten angeführten ideellen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Verbandsabgaben werden nur treuhändisch verwaltet.

IV.) MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus:
a.) Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die in der Generalversammlung stimmberechtigt sind
b.) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, welche in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt sind.

V.) ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen beiderlei Geschlechts werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die gegen Zahlung einer festgesetzten einmaligen Eintrittsgebühr und Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages aufgenommen werden. Der Vorstand hat der Aufnahme mit 3/4 Mehrheit zuzustimmen.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, welche die vom Vorstand festgesetzte einmalige Eintrittsgebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen.
(5) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes ernannt. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(6) Golfspieler, die ordentliche Mitglieder eines anderen, von internationalen Golfverband anerkannten Golfclubs des In- oder Auslandes sind, können auf die Dauer ihrer ordentlichen Mitgliedschaft bei dem anderen Verein, eine Zweitmitgliedschaft beim „Golf Club Liebenau erwerben. Nach ihrer Aufnahme sind sie außerordentliche Mitglieder und haben in der Generalversammlung weder Sitz noch Stimme.

VI.) EINTRITTSGEBÜHREN UND MITGLIEDSBEITRÄGE

Die Höhe und Fälligkeit der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschlossen.

VII.) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Alle Mitglieder (ordentliche und außerordentliche) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung steht, wie auch das Stimmrecht, nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Alle Mitglieder (ordentliche und außerordentliche) sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben sich an die Statuten und Beschlüsse des Vorstandes zu halten.

VIII.) BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Ableben.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen wobei die Austrittserklärung bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zur Post gegeben sein muss. Die für das Kalenderjahr, in dem der Austritt wirksam wird, anfallende Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe zu leisten und können nicht auch nicht anteilig, zurückgefordert werden. Erfolgt die Absendung der Austrittserklärung verspätet (nach dem 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres), so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. (31. Dezember des folgenden Kalenderjahres). Der Mitgliedsbeitrag für das folgende Kalenderjahr ist in voller Höhe zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes länger als 1 Monat mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Im Mahnschreiben ist die Androhung der Streichung festzuhalten. Die
Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Golfetikette, eines unehrenhaften Verhaltens oder eines
Verstoßes gegen die Interessen des Vereines erfolgen; zuvor muss der Auszuschließende jedoch vom Schiedsgericht verurteilt worden sein.

IX.) VEREINSORGANE

Organe des „Golf Club Liebenau“ sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

X.) GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ XII dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

XI.) AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

XII.) DER VORSTAND

(1) Alle Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz eines anderen Vereinsorganes fallen, werden vom Vorstand besorgt, welcher aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter (Vizepräsident) und mindestens einem weiteren Mitglied, höchstens jedoch drei weiteren Mitgliedern, besteht.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptieren überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Vereinsangelegenheiten Ausschüsse zu bilden und in diese auch Mitglieder zu berufen, die dem
Vorstand nicht angehören.
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes, welches durch die Generalversammlung gewählt worden ist, das Recht, an dessen Stelle ein wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei in der nächsten Generalversammlung die Nachwahl zu erfolgen hat.
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(8) Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, leitet das älteste anwesende Vorstandsmitglied die Sitzung.
(9) Außer durch Tod bzw. Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch dessen Rücktritt oder durch Enthebung.
(10) Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Dieser Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung des Nachfolgers wirksam.

XIII.) AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Der Vorstand hat beispielsweise folgende Aufgaben (demonstrative Aufzählung):
a.) Erstellung des Jahresvoranschlages
b.) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
c.) Vorbereitung der Generalversammlung
d.) Einberufung der Generalversammlung
e.) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
f.) Vertretung des Vereins im steirischen bzw. österr. Golfverband
g.) Treuhändische Verwaltung des Vereinsvermögens
h.) Festlegung der Eintrittsgebühren und des Mitgliedsbeitrages

XIV.) VERTRETUNG DES VEREINES

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Er vertritt den Verein, vor allem nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2) Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung, die Führung der Kasse und die Sammlung der Belege.
(3) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, die Protokolle und den Schriftverkehr zu führen.
(4) Die Überwachung der Instandhaltung der Sportanlagen, die Abhaltung von Wettspielen und ähnlichen, die Kontrolle der Vorgaben und die Festlegung der lokalen Spielregeln kann vom Vorstand einem Ausschuss übertragen werden.
(5) Zur Überwachung der Einhaltung der Golfregeln und der Schlichtung etwaiger Streitfälle kann ein Etikettenausschuss gebildet werden.
(6) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere dem Verein verpflichtete Urkunden, sind vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer gemeinsam, sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt, vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter und dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Es gilt jedenfalls das 4-Augen-Prinzip.

XV.) DIE RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die Rechnungsprüfer, und zwar mindestens zwei, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Alle anderen Vereinsorgane sind im Rahmen ihrer Tätigkeit den Rechnungsprüfern zur Unterstützung und Hilfeleistung verpflichtet,
insbesondere ist diesen jederzeit in die Geschäftsbücher Einsicht zu gewähre, wie sie auch über alle finanziellen Vereinstätigkeiten frühzeitig
zu informieren sind.

XVI.) DAS SCHIEDSGERICHT

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Die Wahl des Schiedgerichtes erfolgt durch die Generalversammlung. Ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht entscheidet über:
a) die vom Vorstand gestellten Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern;
b) Streitigkeiten aus Clubverhältnissen zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Club
(3) Über Einschreiten des Beschwerdeführers wird das Schiedsgericht vom Präsidenten oder in dessen Verhinderung vom Schriftführer einberufen. Mitglieder des Vorstandes können nicht Schiedsrichter sein. Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Das
Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei auch der Vorsitzende mitzustimmen hat. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

XVII.) AUFLÖSUNG DES VEREINES

(1) Sollte die Generalversammlung die Auflösung des Vereines beschließen, so hat sie auch über die Liquidation des Vereinsvermögens –
so ein solches vorhanden ist – einen Beschluss zu fassen.
(2) Es ist ein Liquidator zu bestellen, welcher ordentliches Mitglied des Vereines sein muss.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes hat die Generalversammlung auch über die Verteilung eines vorhandenen Vereinsvermögens zu verfügen, wobei dieses einer Organisation, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabeordnung tätig ist, für im Sinne der BAO begünstigte Zwecke der Förderung des Körpersports in Österreich zu übereignen ist.