Statuten des Golf Club Liebenau
Präambel
Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung. Die in diesen
Satzungen auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind zur besseren Lesbarkeit nur in männlicher
Form angeführt. Sie beziehen sich gleichermaßen auf Frauen, Männer und das Dritte Geschlecht. Sofern in der
Folge die eingeschlechtliche Form verwendet wird, ist sinngemäß jedes Geschlecht gleichermaßen zu
verstehen.
§ 1
Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen „Golfclub Liebenau“
1.2. Er hat den Sitz in 8077 Gössendorf, Golfstraße 10.
1.3. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35
Bundesabgabenordnung 1961 i.d.g.F. („BAO“). Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen
ausgerichtet und bezweckt die Förderung der Allgemeinheit gem. § 35 Abs 2 BAO. Konkret gefördert wird die
Pflege des Körpersports, insbesondere des Golfsports. Der Verein ist daher ein begünstigter Rechtsträger im
Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 ff BAO).
§ 3
Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Zur Verwirklichung des in § 2 näher umschriebenen begünstigten Vereinszweckes sind insbesondere
nachstehende ideelle und materielle Mittel vorgesehen:
1. Als ideelle Mittel dienen:
a) Zur begünstigten Zweckverwirklichung notwendige und/oder förderliche Öffentlichkeits-,
Informations- und Bildungsarbeit;
b) Abhaltung von Veranstaltungen und Vereinsversammlungen im Rahmen des begünstigten
Vereinszweckes (Sportbetrieb);
c) Ausbildung und Schulungen im sportlichen Bereich – auch im Sinne der Golfetikette – auch durch
Organisation sportlicher Wettkämpfe und damit zusammenhängender Zusammenkünfte im Rahmen
des begünstigten Vereinszweckes;
d) Betrieb einer Sportanlage im Rahmen des begünstigten Vereinszwecks (Sportbetrieb);
e) Herausgabe von Mitteilungsblättern und anderen im begünstigten Vereinszweck gedeckten
Publikationen;
f) Die teilweise aber nicht überwiegende Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf
entgeltlicher Basis aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber anderen gemäß §§ 34 ff BAO
begünstigten Körperschaften, die einen der unter § 2 der Vereinsstatuten niedergelegten
begünstigten Zwecke verfolgen (§ 40a Z 2 BAO);
g) Die Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO für andere begünstigte Rechtsträger iSd
§§ 34 ff BAO im Rahmen des begünstigten Vereinszweckes;
h) Mitgliedschaft bei Verbänden und Vereinigungen (insbesondere im Österreichischen Golfverband –
ÖGV), soweit es für die Erreichung des begünstigten Vereinszwecks erforderlich und/oder förderlich
ist sowie Kooperationen mit anderen Golfvereinen zur Förderung des begünstigten Vereinszweckes.
Die Erfüllung des begünstigten Zwecks wird vom Verein unmittelbar selbst vorgenommen. Der Verein hat
die Möglichkeit hierzu auch Dritte zu beauftragen, wenn vorab sichergestellt ist, dass das Wirken des
jeweils beauftragten Dritten wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist. Der Verein muss
gegenüber dem Dritten weisungsberechtigt sein, sodass die Rechtsfolgen der Handlungen des Dritten
dem Verein zuzurechnen sind (Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO).
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren;
b) Mitgliedsbeiträge;
c) Sponsorgelder und Werbeeinnahmen im Rahmen des begünstigten Vereinszweckes;
d) Erträge aus Veranstaltungen sowie aus Publikationen im Rahmen des ausgeübten Vereinszweckes;
e) Spenden, Stiftungen, Erbschaften und sonstige Zuwendungen aller Art, wie beispielsweise
Schenkungen für die Verwirklichung des Vereinszweckes;
f) Förderungen und Subventionen;
g) Einnahmen aus nicht auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Betätigungen im Rahmen des
begünstigten Vereinszwecks, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Führung des
Sportbetriebes (Golfplatz) stehen;
h) Erträgnisse aus der teilweisen aber nicht überwiegenden Erbringung von Lieferungen oder sonstigen
Leistungen auf entgeltlicher Basis aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber anderen gemäß §§
34 ff BAO begünstigten Körperschaften (§ 40a Z 2 BAO);
i) Allfällige Entgelte aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe für andere begünstigte Rechtsträger iSv § 3
Abs 1 lit g der Vereinsstatuten;
j) Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung iSd § 32 BAO, insbesondere Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Etwaige Überschüsse aus den vorgenannten Tätigkeitsbereichen sind unter ausdrücklichem Ausschluss einer
Gewinnerzielungsabsicht als Zufallsgewinne zur Erfüllung des unter § 2 der Statuten angeführten begünstigten
Vereinszwecks zu verwenden. Diese Überschüsse sind daher ausschließlich entweder sofort dem begünstigten
Vereinszweck zuzuführen oder – nach entsprechender Beschlussfassung der Vereinsorgane – für konkrete
zukünftige begünstigte Zwecke zu verwenden. Sie sind diesfalls entsprechend einer Rücklage zuzuführen.
Die finanziellen Mittel des Vereins sind von den hierzu berufenen Organen des Vereins nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
Es dürfen keine Personen (Mitglieder der Körperschaft oder Dritte) durch zweckfremde Verwaltungsausgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
nach der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinn-
oder Vermögensbeteiligung aus Mitteln des Vereins erhalten.
Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins erhalten Mitglieder nicht mehr als ihre geleisteten Einzahlungen bzw. die
von ihnen geleisteten Sacheinlagen zum gemeinen Wert im Zeitpunkt der Einlage (§ 39 Z 3 BAO) zurück.
Darüberhinausgehendes allenfalls verbleibendes Vermögen darf ausschließlich für begünstigte Zwecke im
Sinne der Auflösungsbestimmung in § 16 der Statuten verwendet werden.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und als solche über Antrag
vom Vorstand aufgenommen werden. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der
Generalversammlung teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
4.3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die vom Vorstand als solche über Antrag aufgenommen werden.
Sie beteiligen sich nicht an der Vereinstätigkeit, unterstützen aber den Verein finanziell durch Zahlungen
von Beitrittsgebühr, Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen finanziellen Zuwendungen. Außerordentliche Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung noch das aktive und passive
Wahlrecht.
4.4. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu entrichten.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereins können grundsätzlich alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen
werden.
5.2. Die Bewerbung über die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Mit diesem Antrag unterwirft sich
das Mitglied ausdrücklich den jeweils geltenden Benützungsanordnungen des Vorstandes für die
Golfanlage. Die Aufnahme in den Club erfolgt unter der Bedingung, dass das neue Mitglied die
Beitrittsgebühr (sofern dies im Rahmen der Art der Mitgliedschaft vorgesehen ist) und den laufenden
Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats bezahlt. Mit der Aufnahme in den Club verpflichtet sich jedes
Mitglied, die Statuten in der jeweils geltenden Fassung und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen
(z.B.: Bedingungen für Mitgliedschaften) einzuhalten, sowie die vom Vorstand festgesetzten
Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
5.3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Bewerbern wird auf Grund ihres Antrags bei positiver Erledigung eine schriftliche Aufnahmebestätigung
übermittelt. Die Aufnahme erfolgt stets mit der Auflage verbunden, die Nutzungsbedingungen gemäß §
12 lit i (Bedingungen für Mitgliedschaften und Nutzungsvorschriften) einzuhalten sowie sämtliche
Datenschutzmaßnahmen, insbesondere die Richtlinie gemäß § 12 lit j zu beachten. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.4. Es gibt Mitgliedschaften, die kalenderjahrbezogen (=Jahresmitgliedschaften) sind und es gibt
Mitgliedschaften die ab der Aufnahme für eine bestimmte Laufzeit (=Monatsmitgliedschaften) bestehen.
Die Vorschreibung des Mitgliedsbeitrags für Jahresmitgliedschaften erfolgt kalenderjahrbezogen und für
Monatsmitgliedschaften kalendermonatsbezogen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),
durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei und kann nur zum 31. Dezember jeden
Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss jedoch bis spätestens 31. Oktober dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden, damit der Austritt per 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam wird. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam und der Mitgliedsbeitrag für das
nächste Jahr ist noch zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der
Vorstand kann auch einen anderen Kündigungstermin festlegen.
6.3. Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz Mahnung mit eingeschriebenem Brief und
Setzung einer 4 (vier)-wöchigen Nachfrist unter Androhung der Streichung, mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages oder der Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber
im Rückstand ist. Die Streichung ist mit Zustellung der Streichungserklärung des Vorstandes an das
betroffene Mitglied wirksam. Die Verpflichtung des gestrichenen Mitgliedes zur Erfüllung seiner fälligen
finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleibt hiervon unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen, ins
besonders wegen grober Verletzung der statutarischen Mitgliedspflichten, wegen Rufschädigung, oder
wenn ein Mitglied die Anordnungen des Vorstandes oder einer von diesem autorisierter Person, die
Golfetikette oder die Golfregeln beharrlich oder wissentlich nicht befolgt bzw. wegen Schädigung von
wichtigen Interessen des Vereins verfügt werden. Der Ausschluss ist mit Zustellung der
Ausschlusserklärung des Vorstandes an das betroffene Mitglied wirksam. Die Verpflichtung des
ausgeschlossenen Mitgliedes zur Erfüllung seiner fälligen finanziellen Verpflichtungen dem Verein
gegenüber bleibt hiervon unberührt.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem vorigen Absatz genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag vom Vorstand beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der mit den entsprechenden Beiträgen und
Beitragskategorien verbundenen Berechtigungen nach vollständiger Erfüllung ihrer finanziellen
Verpflichtungen dem Verein gegenüber die Einrichtungen, die dem Verein zur Verfügung stehen, zu
beanspruchen d. h. zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Sitz- und
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen aber nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe und Zeitpunkt verpflichtet. Wird vom Vorstand in der
jeweiligen Periode kein diesbezüglicher Beschluss gefasst, erhöhen sich die Mitgliedsbeiträge für die
kommende Periode in der Höhe des Verbraucherpreisindexes. (Basis VPI 2020, jeweils Oktober des
Vorjahres). Mitglieder, die ihre Beiträge nicht termingemäß entrichten, haben bis zur vollständigen
Zahlung keinen Anspruch auf Leistungen des Clubs.
7.3. Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung
seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art 6 Abs 1 lit b
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher
Verpflichtungen oder berechtigter Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied
gelegener lebenswichtiger Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der
Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement
mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u. a. zu erfassen, zu speichern, zu
verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen
bzw. zu übermitteln. Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
durch den Verein stimmen die Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in
ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe
automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen,
Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen
Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne des jeweils gültigen
Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme
/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder
berechtigter Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegener
lebenswichtiger Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur
Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine,
übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach-) Verbände des Vereins zu diesen
Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportberechtigungen, Teilnahmen an
Wettbewerben und Veranstaltungen, (Sport-) Förderungen oder Sponsorvereinbarungen erforderlich ist,
durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen
personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Leitungsorgan = der Vorstand (§§ 11 bis
13), die RechnungsprüferInnen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9
Die Generalversammlung
9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Soweit
technisch möglich und rechtlich erlaubt, können Generalversammlungen auch in virtueller Form
durchgeführt werden, wobei dabei die einschlägigen rechtlichen Vorgaben entsprechend einzuhalten
sind.
9.2. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 (vier) Jahre statt.
9.3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstandes bzw. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,
d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen 4 (vier) Wochen statt. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand des Vereines zu richten.
Gleichzeitig mit dem Verlangen hat der jeweils Verlangende die gewünschte Tagesordnung detailliert
bekanntzugeben.
9.4. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle sitz- und
stimmberechtigten Mitglieder (also alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder) mindestens 2
(zwei) Wochen vor dem Termin der Durchführung der Generalversammlung schriftlich, d. h. mittels Brief,
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Postadresse, Fax – Nummer
oder E-Mail Adresse) oder durch Aushang im Clubgebäude einzuladen. Für die Einhaltung der Frist ist das
Datum des Post-Aufgabestempels oder der Versendung des Fax oder des Email maßgebend. Die Einladung
zur Generalversammlung hat generell der Vorstand vorzunehmen, dies unter Angabe der Tagesordnung.
9.5. In der Generalversammlung werden sämtliche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen
Beschlüsse über die Auflösung des Vereines und Statutenänderung für welche eine 2/3 Mehrheit
notwendig ist.
9.6. Bei der Generalversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt
und stimmberechtigt ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat nur eine einzige Stimme.
Juristische Personen werden durch einen einzigen Bevollmächtigten vertreten. Eine Übertragung des
Stimmrechtes auf eine andere Person ist nicht zulässig.
9.7. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 (sieben) Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
9.8. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach § 9 Ziffer 4 dieses Statutes
eingeladen wurde und wird zur festgesetzten Zeit abgehalten. Auf die Anzahl der nach ordnungsgemäßer
Einberufung einer Generalversammlung tatsächlich erschienenen teilnahme- und stimmberechtigten
Mitglieder kommt es nicht an.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung ein von ihm
bevollmächtigtes Vorstandsmitglied. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des
Vereins für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
b) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand erstellten Rechnungsabschlusses, samt
Prüfungsbericht der RechnungsprüferInnen, jeweils für die relevante Periode, die Gegenstand der
Generalversammlung ist;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (gemäß den Bestimmungen des
§ 11), der RechnungsprüferInnen und des Schiedsgerichts;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
Alle Anträge, die nicht in den Aufgabenkreis der Generalversammlung (siehe § 10 Pkt. a bis f) fallen, sind in der
Generalversammlung nicht zulässig.
§ 11
Das Leitungsorgan = der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Obmann
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Bis zu 4 (vier) weitere Vorstandsmitglieder
Der Vorstand wiederum kann für die Leitung von Ausschüssen (z.B.: Jugend Sportwart, etc.) ordentliche
Mitglieder in einen sogenannten Beirat wählen, die im Vorstand selbst aber nicht stimmberechtigt sind.
11.1. Die Vermietungsgesellschaft ist zur dauerhaften Sicherung des Vereinszweckes berechtigt bis zu 4 (vier)
der oben genannten Vorstandsfunktionen in den Vorstand zu beschicken. Danach werden die übrigen
Funktionen von der Generalversammlung mit einfacher Stimmmehrheit auf die Dauer von 4 (vier) Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Es sind nur ordentliche Mitglieder wählbar. Sämtliche
Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus.
11.2. Der Vorstand versammelt sich so oft, als die zu erledigenden Angelegenheiten es erfordern. Zu jeder
Sitzung müssen alle Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen werden. Die
Sitzungen werden vom Obmann, in dessen Verhinderung ein von ihm bevollmächtigtes Vorstandsmitglied
einberufen. Eine Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn vier Mitglieder des Vorstandes
ihre Einberufung verlangen.
11.3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der Schriftführer.
Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufweg sind zulässig.
11.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens mehr als
die Hälfte der Vorstandsmitglieder, zumindest aber der Obmann bzw. bei Verhinderung ein von ihm
Bevollmächtigter, anwesend sind.
11.5. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes oder bei dauernder
Verhinderung desselben, ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei
der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Ausschluss oder Rücktritt.
11.7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die operative Führung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderem
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Bericht an die Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins;
b) Erstellung des Rechnungsabschlusses innerhalb der gesetzlichen Frist und Vorlage an die
RechnungsprüferInnen, sowie Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die
RechnungsprüferInnen;
c) Vorbereitung der Generalversammlung;
d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen Vereinsmitgliedern und
Ehrenmitgliedern;
g) sämtliche sonstige Geschäftsführungsangelegenheiten, wie insbesonders die Aufnahme und die
Kündigung von Mitarbeitern und Arbeitnehmer aller Art des Vereines;
h) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder, sowie der Höhe aller anderen etwaigen Gebühren;
i) Festlegung und Herausgabe von „Bedingungen für Mitgliedschaften bzw. Benutzungsvorschriften“, um
darin das Verfahren über die Aufnahme als Mitglied hinsichtlich seiner förmlichen Voraussetzungen
(Beitrittserklärung, vorzulegende Urkunden, Bezahlung der Beitrittsgebühr); Regelungen über eine
allfällige zeitlich begrenzte Mitgliedschaft, Regelungen über die Übertragbarkeit der Mitgliedschaft;
Regelungen über die Nutzbarkeit von vereinseigenen und/oder dem Verein zur Nutzung zur Verfügung
stehenden Einrichtungen und damit verbundene Beiträge und Gebühren, soweit diese Punkte nicht
direkt durch die Satzung geregelt sind zu bestimmen. Darüber hinaus enthalten diese die weiteren
Vorschriften über die Benutzung der Golfanlage. Die Bedingungen für Mitgliedschaften und
Benutzungsvorschriften sind in den Clubräumen auszuhängen. Änderungen der Bedingungen für
Mitgliedschaften bzw. Benutzungsvorschriften werden mit Aushang im Club und online auf der Club
Homepage wirksam und bedürfen Änderungen keiner gesonderten Zustimmung der Mitglieder.
j) sämtliche Maßnahmen zum Datenschutz, unter anderem der Erlass einer Richtlinie.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1. Nach außen hin, gegenüber Behörden und dritten Personen wird der Verein durch den Obmann, jeweils
selbständig, in dessen Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Vorstandsmitglied vertreten. Der
Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Dem Präsidenten obliegt die
Repräsentation des Clubs bei allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
13.2. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.3. Für den Verein finanziell verbindliche Schriftstücke sind durch den Obmann bzw. bei Verhinderung des
Obmanns durch den Schriftführer und Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
§ 14
Die Rechnungsprüfer/Innen
14.1. Die 2 (zwei) RechnungsprüferInnen und 2 (zwei) Ersatzleute werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist – auch mehrfach – möglich.
14.2. Der Vorstand hat das Recht die Rechnungsprüfung einem Wirtschaftstreuhänder zu übertragen, für diesen
Fall, sind zumindest 2 (zwei) Angebote von Wirtschaftstreuhändern mit aufrechter Berufsbefugnis,
rechtzeitig vor der Generalversammlung eintreffend, einzuholen.
14.3. Den RechnungsprüferInnen obliegt insbesondere die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick
auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für
jedes Rechnungsjahr, sowie die Erstellung eines Prüfungsberichtes innerhalb von 4 (vier) Monaten ab
Erstellung des Rechnungsabschlusses durch den Vorstand und die unverzügliche Übermittlung des
Prüfungsberichtes an den Vorstand, sowie die Mitwirkung am Bericht des Vorstandes an die
Generalversammlung.
§ 15
Schiedsgericht, Streitschlichtung
15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Dieses vereinsinterne Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den Bestimmungen der §§ 577 ff der
Zivilprozessordnung.
15.2. Das vereinsinterne Schiedsgericht setzt sich aus 3 (drei) ordentlichen Schiedsrichtern und 2 (zwei)
weiteren Ersatzschiedsrichtern zusammen. Die ordentlichen Schiedsrichter werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Schiedsrichter kann nur ein volljähriges,
eigenberechtigtes, ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied des Vereins, welches mit Ausnahme der
Generalversammlung keinem Organ des Vereins angehören darf, sein. Der Sitz des Schiedsgerichts ist der
Vereinssitz.
15.3. Diejenige Partei, die ein Schiedsverfahren wünscht, hat dieses Begehren dem Vorstand des Vereines
mittels eingeschriebenen Briefes (Schiedsklage) bekanntzugeben. Die Schiedsklage hat zu enthalten:
a) die Identität und die Kontaktdaten der das Schiedsverfahren wünschenden Partei;
b) die Identität und die Kontaktdaten der gegnerischen Partei;
c) Beschreibung von Art, Ursache und Gegenstand der Streitigkeit;
d) Anführung der Beweismittel für die Richtigkeit des eigenen Standpunktes und
e) ein bestimmtes Klagebegehren.
15.4. Der Vorstand hat längstens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Einlagen der Schiedsklage bei ihm der
gegnerischen Partei mittels eingeschriebenen Briefes eine Kopie der Schiedsklage zusammen mit der
Aufforderung, eine Gegenäußerung zu erstatten, zuzuschicken. Die gegnerische Partei hat längstens
innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Erhalt dieser vorstehenden Verständigung durch den Vorstand
ihrerseits mittels eingeschriebenen, an den Vorstand zu richtenden Briefes, eine den Erfordernissen einer
Klagebeantwortung im Sinne der Zivilprozessordnung entsprechende Gegenäußerung abzugeben.
15.5. Gibt die Gegenseite eine derartige Gegenäußerung nicht ab, dann hat der Vorstand sogleich nach Ablauf
der der Gegenseite gesetzten Frist die Schiedsklage und die Aufforderung zur Gegenäußerung samt einer
Mitteilung, dass die Gegenäußerung nicht eingebracht worden ist, den 3 (drei) ordentlichen
Schiedsrichtern zuzuschicken. Die Schiedsrichter haben dann sogleich im Sinne eines echten
Versäumnisurteiles dem Begehren der Schiedsklage stattzugeben, womit das Verfahren vor der
vereinsinternen Schlichtungseinrichtung beendet ist. Gibt die Gegenseite eine derartige Gegenäußerung
ab, dann hat der Vorstand innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Einlangen der Gegenäußerung bei ihm,
a) der die Schiedsklage einbringenden Partei eine Kopie der Gegenäußerung zuzuschicken und
b) die Schiedsklage und die Gegenäußerung den 3 (drei) ordentlichen Schiedsrichtern zuzuschicken.
15.6. Die 3 (drei) ordentlichen Schiedsrichter haben – unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
der Parteien und des rechtlichen Gehörs der Parteien in jedem Stadium des Verfahrens – das
Schiedsverfahren nach freiem Ermessen durchzuführen. Sie können ihre Verhandlung mündlich oder
schriftlich durchführen.
Über mündliche Verhandlung des Schiedsgerichtes ist zumindest ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das
von den beteiligten Schiedsrichtern zu unterfertigen ist.
15.7. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind schriftlich und versehen mit einer Begründung
auszufertigen und den Parteien zuzuschicken. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern
endgültig, ein Rechtszug dagegen ist also vereinsintern nicht möglich. Die Entscheidungen des
Schiedsgerichts werden durch den Vorstand vollstreckt.
§ 16
Auflösung des Vereines und Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung, Aufhebung und Wegfall des
begünstigten Zwecks
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei jedweder Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfallen des bisherigen Vereinszweckes fällt das nach
Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Österreichischen Golfverband
(ÖGV), welcher das Vermögen jedenfalls für begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO, konkret die Förderung des
Körpersportes, iSd §§ 35 BAO zu verwenden hat, wenn dieser im Übertragungszeitpunkt die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der steuerlichen Begünstigungen nach §§ 34 ff BAO erfüllt. Die Übertragung des
Vereinsvermögens hat unter der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für die Förderung des
Körpersports nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfolgen.
Sollte der österreichische Golfverband im Zeitpunkt der durch die Auflösung, Aufhebung des Vereins oder dem
Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht
mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gem. §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die
Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende
Vereinsvermögen anderen begünstigten Zwecken im Sinne §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und
erlaubt hat es dabei Institutionen zuzufallen, die gleiche oder ähnliche begünstigte Zwecke wie dieser Verein
verfolgen und daher gem. §§ 34 ff BAO begünstigt sind. Eine andere Verwendung ist ausgeschlossen.
In der außerordentlichen Generalversammlung, die die freiwillige Auflösung des Vereines beschließt, oder den
Wegfall des bisherigen Vereinszweckes feststellt, sind zwei Personen als Liquidatoren zu wählen, die die
bestimmungsgemäße Übertragung des Vermögens im Sinne des gemeinnützigen Zweckes durchzuführen
haben.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung
innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.